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Albtraum Urlaub - Reiserecht, Mängel, Preisminderung und Hilfe


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Schnell ist es es geschehen und anstatt das gebuchte Zimmer mit dem atemberaubenden Meeresblick und der optimalen Strandlage, sitzt man in einem Hotel mit Aussicht auf die Berge und einem ordentlichem Fußmarsch zum Strand.

In einem solchen Fall ist es wichtig den Reiseveranstalter unverzüglich vor Ort auf die Mängel aufmerksam zu machen, da man nur so das Recht auf eine Minderung des Reisepreises wahren kann. Auch sollte man die Beweissicherung dabei nicht außer Acht lassen und sogleich damit beginnen. Dies beschränkt sich nicht nur auf Fotos, die das Geschehen möglichst lückenlos dokumentieren sollten, sondern auch für Zeugen vor Ort, wie andere Hotelgäste. Hier kann es sich von Vorteil herausstellen, wenn die Hotelgäste aus dem Selben Land kommen, wie der Urlauber und somit bei einem möglichen Prozess für einen Aussagen können. Das so genannte Abhilfeverlangen, sollte man wenn möglich, sich zusätzlich von der Reiseleitung vor Ort bestätigen lassen.

Beim Reiserecht sollte man beachten, dass es nicht in allen Fällen anwendbar ist. So ist dies nur bei Pauschalreisen der Fall, wenn das Reiseangebot aus mindestens zwei Leistungen zusammensetzen, wie Flug und Hotel oder Flug und Mietwagen. Ferner muss dann noch abgewogen werden, ob die ausgesprochenen Unannehmlichkeiten auch als Reisemangel zu qualifizieren sind. So muss ein sogenannter Reisefehler eine qualitative und quantitative Minderleistung erfordern. Dabei setzt der beim Vertragsabschluss gültige Prospekt den Maßstab, was die Art und Niveau der Reise betrifft, ebenso wie im Einzelfall an zu fragen ist, was zum Beispiel bei einer Luxusreise oder Sportreise gefordert werden kann. Wenn der Reiseveranstalter ein bestimmtes Reisemerkmal besonders hervorgehoben hat, dann kann man davon ausgehen, dass eine Zusicherung dieser bestimmten Eigenschaft vorliegt.

Ein Recht auf eine Preisminderung hat man insbesondere dann, wenn die angemahnten Mängel nicht beseitigt werden und somit keine Nichtabhilfe erfolgt. Dann sollte man von seinem Recht der Minderung Gebrauch machen. Wer den vollen Reisepreis gezahlt hat und erfolgreich mindert, dem steht ein anteiliger Rückzahlungsaanspruch aus § 651 d BGB in Verbindung mit dem Rücktrittsrecht zu.

Die Richtwerte für die Höhe der Minderung findet man dazu in der so genannte Frankfurter Tabelle. Bei vorliegen mehrerer Mängel, können die Prozentsätze addiert werden.

Wenn der Veranstalter ein einen Meeresblick zusagt, so kann man den Reiseveranstalter auch auf diese Eigenschaft der Urlaubsbuchung festnageln. Wenn der Meeresblick drin steht, dann muss auch der Meeresblick drin sein. Anderenfalls kann dies mit einer Minderung des Reisepreises von fünf bis zehn Prozent, vom Reiseveranstalter rück gefordert werden. Kommt hier noch der entferntere Zugang zum Strand dazu, welcher im Katalog als Strandnah angepriesen worden ist, so kann sich der Anspruch auf zwanzig Prozent summieren. Bei einem Reisepreis für eine Familie von rund 5800,- Euro, können dies immerhin schon 1160,- Euro sein die ein Gericht den Betroffenen zuspricht.

In ganz harten Fällen und bei erheblichen Beeinträchtigungen, kann der Urlauber als Alternative sogar den Reisevertrag kündigen und damit die Reise erst gar nicht antreten oder sogar abbrechen. Nach § 651 fI BGB besteht sogar die Möglichkeit Schadensersatz vom Reiseveranstalter zu verlangen, wegen Nichterfüllung des Reisevertrages bei nachgewiesenen Folgeschäden, wenn den Veranstalter ein Verschulden am Reisemangel trifft. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Gepäckstück nicht wieder auftaucht oder die Gesundheit aufgrund von verdorbenen Speisen beeinträchtigt wird. Hierbei muss aber immer die Ausschussfrist des § 651 f I 1 BGB beachtet werden, wonach Ansprüche innerhalb eines Monates nach Ende der Reise beim Veranstalter gemacht werden müssen.

Wenn man sich als Urlauber unsicher ist, sollte man bei derlei rechtlichen Fragen zum Urlaub, sich unbedingt an einen Rechtsanwalt wenden, der sich mit dem Reiserecht auskennt.

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Blog Kommentare:

Interessant ist die Höhe der Beeinträchtigung der Reise. Wenn Reisemängel in dem Ausmaße bestehen, dass eine Reisepreisminderung in Höhe von mindestens 50% gerechtfertigt ist, besteht auch noch ein Anspruch auf Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude.

#1 Reise Rechtsberater (Homepage) am 04.02.2009 08:47

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