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Links auf unerlaubte Kopien von Film + Filmen in P2P-Tauschbörsen in Spanien erlaubt


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Freitag, 26. September 2008

Auch in Spanien hat die Musikindustrie ein ernsthaftes Interesse, ihre eigenen Interessen und die der Musiker zu wahren. Dabei wird mit eben solch harten Bandagen gegen die vermeintlichen Raubkopierer und deren Mittelsmänner vorgegangen. Doch nun hat dieser Kampf in Spanien einen herben Rückschlag erlitten.

So ist man schon 2006 in Spanien gegen die Betreiber von Sharemula.com, einem Indizierungsdienstfür die beliebte P2P-Tauschbörse eDonkey, vorgegangen. Die im Auftrag der Rechteinhaber agierende Federación Antipiratería, ließ kurzerhand die Betreiber von Sharemula.com verhaften mit dem Vorwurf auf Verletzung des Urheberrechtes durch den Sharemula-Index, welcher durch die verwalteten Links auf unerlaubte Kopie von Musik und Filmen entstanden sein sollte.

Dieser Fall wurde vor knapp einem Jahr, vor dem zuständigem Gericht in erster Instanz verhandelt, wo das Gericht die Angeklagten für nicht Schuldig befand. Begründet wurde dieser Urteilsspruch damit, dass die Angeklagten durch den Indizierungsdienst keinen wirtschaftlichen Vorteil erzielten.

Mit einem solchem Urteil wollten sich die Rechteinhaber selbstredend nicht zufrieden geben. Immerhin waren unter ihnen die großen der Musikindustrie vertreten, wie die Hollywoodstudios Columbia, Disney, Twentieth Century Fox, Warner, Universal, Paramount, Sony and MGM mit ihren ganzen spanischen Tochtergesellschaften. Solch eine Niederlage wollte man nicht auf sich sitzen lassen und so ging man in Berufung.

Am 18. September entschied nun das Berufungsgericht in Madrid erneut zugunsten der Angeklagten. Diese Niederlage wurde nun sogar noch herber für die Rechteinhaber, weil diesmal das Berufungsgericht sogar befand, dass „es völlig unerheblich sei, ob die Angeklagten entgeltlich oder unentgeltlich gehandelt haben“.

Damit ist es nun amtlich, dass das bloße Setzen von Links auf unerlaubte Kopien von Musik- oder Filmdateien nicht strafbar ist. Zumindest nicht in Spanien und somit laut spanischem Recht. So teilte das Berufungsgericht auch mit, dass Links nichts anderes seinen, als „ein Mittel, um den Nutzern den Zugang zu einer anderen Website zu vermitteln“.

Gegen dieses Urteil ist nun keine Berufung mehr möglich, was die Rechteinhaber nun weitaus mehr getroffen haben dürfte, als das zuvor ergangene Urteil aus der erster Instanz, wo es noch um das unentgeltliche Setzen von Links ging. Auch im europaweitem Kampf gegen die illegale Verbreitung urheberrechtlich geschützter Inhalte in Per-to-Per-Tauschbörsen ist dies ein herber Rückschlag in der bisher wenig erfolgreichen Strategie der Rechteinhaber, gezielt gegen Indizierungsdienste vorzugehen.

Schon in Schweden hatte man ein Verfahren angestrebt, gegen den BitTorrent-Tracker The Pirate Bay. Dieses Verfahren befindet sich zur Zeit jedoch noch in der Schwebe. Auch hier argumentieren die Pirate-Bay-Betreiber, Links selbst würden nach schwedischem Recht keine Urheberrechtsverletzung darstellen. Das Verfahren und die Argumentation sind mit dem spanischen Sharemula-Fall vergleichbar.

Es scheint auch so, als ob die Rechteinhaber versuchen würden, einzelne Urteile in den jeweiligen EU-Ländern zu festigen und zu etablieren. Eventuell möchte man so Fakten schaffen, bevor dann eines Tages ein EU-weites Urteil durch den europäischen Gerichtshof ausgesprochen wird. Nur scheint dieser Schuss bzw. diese Strategie alles andere als gelingen zu wollen.

[url=http://www.golem.de/0809/62619.html]

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