Yasarah Geschrieben 8. Dezember 2015 Teilen Geschrieben 8. Dezember 2015 Meine Eltern kauften ein Doppelhaus auf La Gomera, das auf einem terreno rustco legal errichtet wurde. Der Vertrag wurde vor einem Notar besiegelt, die Escritura enthält genaue Angaben zum erworbenen Gebäude + Grundstück + Wegerecht. Für die gesamte bebaute Umgebung existiert kein Grundbuch, dies soll irgendwann in Zukunft erstellt werden. Welche Rechte hat der ursprüngliche Besitzer? Könnten uns seine Erben z.B. vertreiben? Ich versuche das Haus zu verkaufen und ein Kaufinteressent sprang ab, da ihm seine Anwältin diese Möglichkeit prophezeite. Gibt es für Verkäufe von Terreno rustico ein Sonderrecht? Link zu diesem Kommentar
Rita Geschrieben 8. Dezember 2015 Teilen Geschrieben 8. Dezember 2015 Hallo Yasarah herzlich willkommen im Spanien-Treff. So viel ich weiß, dürfen auf einem terreno rústico nur Gebäude stehen, die mit der Bewirtschaftung des Landes zu tun haben: Geräteschuppen, Scheunen oder Ähnliches. Mir erscheint von daher "Doppelhaus und legal errichtet" ein Widerspruch in sich.Stutzig macht mich auch, dass für die bebaute Umgebung kein Grundbuch besteht. Da würde ich mich etwas genauer informieren. Hat das Haus denn eine cédula de habitabilidad? Mit den Gesetzen kenne ich mich nicht aus, kann dir also nur weitergeben, was ich von Betroffenen gehört habe. Link zu diesem Kommentar
baufred Geschrieben 9. Dezember 2015 Teilen Geschrieben 9. Dezember 2015 (bearbeitet) Moin, .... zumindest sollte erstmal alles Verfügbare an Infos "abgeklopft" und zusammengetragen werden > wenn schon kein "Registro catastral" (Grundbuch) dann zumindest nach dem "Registro de Propiedad" fragen und einsehen, bzw. 'nen amtl. Auszug erstellen lassen: > z.B.: http://www.registropropiedad.com/San-Sebastian-De-La-Gomera.html ... weiterhin im "Urbanismo" nach einem aktuellen PGOU > Flächennutzungsplan mit den dortigen Festlegungen fragen - wenn's denn einen gibt und der noch aktuell Rechtgültigkeit hat (abprüfen auf "anhängige" Einsprüche) > zur Abklärung der rechtsgültigen Bebauung > zumindest sollten im "Urbanismo" dann die Genehmigungsunterlagen komplett vorliegen - soweit keine Versäumnisse dort seitens des Vorbesitzers zu beklagen sind > Stichwort "Cédula de la Habitabilidad" (Bewohnbarkeitsbescheinigung > entspricht in etwa der dtsch. Gebrauchsabnahme eines Bauvorhabens durch das Bauaufsichtsamt) ist ja bereits genannt ... Da es sich hier um ein "Proyecto" > Obra mayor handelt, sollte ebenfalls der Genehmigungsvorgang im "Colegio de los Arquitectos" (Architektenkammer) vorgelegen haben, auch hier kann man noch mal "anklopfen" ... Wenn der Verkäufer zum Zeitpunkt des Verkaufes vorm Notar den gültigen "Besitz" als alleiniger Eigentümer belegt hat und es sich nicht um eine "Erbmasse" im ungeklärten "Zustand" handelte, dürften nach dem Tod des Verkäufers i.R. keine Ansprüche mehr einklagbar sein ... hier sollte der Notar schon seine "Arbeit" gemacht haben und die Besitzverhältnisse vor Übertragung geprüft und belegt haben ... ... also, es gibt einige "Anlaufstellen" um die Legalität im Nachhinein nachzuweisen ... oder eben auch nicht, wenn die "Belege" fehlen ... Bearbeitet 9. Dezember 2015 von baufred Erg. Link zu diesem Kommentar
Yasarah Geschrieben 10. Dezember 2015 Autor Teilen Geschrieben 10. Dezember 2015 Vielen Dank, baufred. Das sind wirklich sehr hilfreiche Informationen. Link zu diesem Kommentar
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